Allgemeine Geschäftsbedingungen der AMC GmbH & Co. KG

Stand: 01. März 2013

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich
1.1
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der AMC GmbH & Co. KG, vertreten durch die AMC GmbH (im folgenden „AMC“) gelten ausschließlich. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen von AMC abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
1.2
Alle Angebote von AMC und Vereinbarungen mit AMC erfolgen auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3
Angebote sind freibleibend. Mangels abweichender Vereinbarungen besteht bei schriftlichen Angeboten für Agentur-, Beratungsleistungen sowie individuellem Web-Design durch AMC eine Bindung von 3 Wochen, anschließend sind auch diese freibleibend.

2. Auftragserteilung
2.1
Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen von AMC an und es werden 50% der im Angebot genannten Auftragssumme als Akonto-Zahlung fällig.
2.2
Alle Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch AMC. Dies gilt gleichfalls für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages.
2.3
Bei Anzeichen einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Vertragspartners im Sinne des § 321 BGB ist AMC berechtigt, die Leistung zurückzuhalten, bis der vereinbarte Preis bezahlt oder für diesen Sicherheit geleistet wird. In diesem Falle ist AMC ebenso berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Vertragsgegenstand
3.1
Gegenstand des Vertrages ist die im Angebot beschriebene bzw. im Vertrag vereinbarte und genau bezeichnete Tätigkeit. Mit Ausnahme des Web-Design-Vertrages steht die Beratungsleistung im Vordergrund. Nur im Falle des Web-Designs wird ein werkvertraglicher Erfolg im Sinne der Herstellung der Web-Site geschuldet.
3.2
Im Falle der Beauftragung von AMC mit Agentur- bzw. Beratungsleistungen werden die definierten Leistungsinhalte in der Form von Leistungszielen, welche von dem Vertragspartner gewünscht werden, vor der Erbringung der Leistung konkretisiert. Dies erfolgt in der Regel durch ein Briefing der Parteien. Das Briefing wird in Besprechungen der Parteien erarbeitet, an denen entscheidungs-befugte Mitarbeiter der Parteien teilnehmen sollen. AMC wird die vertraglich entscheidenden Punkte in schriftlich abgefassten Protokollen festhalten. Soweit der Vertragspartner nicht innerhalb von 6 Werktagen dem Inhalt eines Protokolls widerspricht, gilt dies als Bestätigung des Protokolls.
3.3
Im Falle von reinen Beratungsaufgaben sind die Leistungen von AMC erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebene Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, wo und wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
3.4
Die von AMC im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Arbeitsergebnisse sind, soweit sie zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bestimmt sind, dem Vertragspartner zur Genehmigung vorzulegen. Die Freigabe der Arbeitsergebnisse hat unverzüglich – nach einer Überprüfungsphase von längstens 5 Werktagen – zu erfolgen.
3.5
Soweit nicht anders vereinbart, kann AMC sich zur Auftragsausführung sachverständiger Nachunternehmer bedienen.
3.6
Über die im Vertrag beschriebene Leistung hinaus kann AMC vom Vertragspartner mit zusätzlichen Leistungen beauftragt werden. Derartige Aufträge werden schriftlich festgehalten und gesondert abgerechnet.

4. Leistungsänderungen
4.1
AMC ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung möglich ist.
4.2
Sofern die Änderung sich auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von AMC oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung sowie die Anpassung der Termine.
4.3
Ist vor der Realisierung des Änderungswunsches eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann AMC für diese Prüfung eine gesonderte Beauftragung verlangen.

5. Schweigepflicht / Datenschutz
5.1
AMC ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen.
5.2
Diese Schweigepflicht bezieht sich auf sämtliche Mitarbeiter von AMC sowie die von AMC eingesetzten Nachunternehmer.
5.3
AMC ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
5.4
Gegenüber Dritten darf AMC offen legen, dass sie in vertragliche Beziehungen mit dem Vertragspartner getreten sind und für diese die im Vertrag bezeichneten Leistungen erbringt. Einzelheiten der vertraglichen Konditionen unterliegen der Schweigepflicht.

6. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
6.1
Der Vertragspartner ist verpflichtet, AMC nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
6.2
Auf Verlangen von AMC hat der Vertragspartner die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlicher Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
6.3
Besondere Mitwirkungspflichten des Vertragspartners werden vertraglich festgehalten.

7. Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
7.1
Das Entgelt/Honorar für die Dienste von AMC werden im Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Sofern nicht anders vereinbart, hat AMC neben der Honorar-/Entgeltforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Folgenden geregelt.
7.2
Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt ansonsten die jeweils aktuelle Preisliste von AMC. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr.
7.3
Alle Forderungen werden spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
7.4
Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
7.5
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von AMC auf Vergütung- und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Vertragspartners aus dem jeweils zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zulässig.
7.6
Bei Zahlungen nach Fälligkeit sind die banküblichen Sollzinsen – zumindest aber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basis-Zinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9. Juli 1998 – zu entrichten, ohne das es einer weiteren Mahnung bedarf (§§ 284, 288 BGB).
7.7
Spesen durch Dienstreisen werden dem Vertragspartner in folgender Höhe in Rechnung gestellt: Bahnfahrten: 1. Klasse (zzgl. Zuschläge); Flugzeug: Flexible Flugtickets (innerhalb der EU: Economy Class / außerhalb der EU: Business Class); Hotel: 4-Sterne-Kategorie; Internet- und Telefongebühren im Ausland: nach Aufwand; Verpflegungsaufwand: Gesetzliche Pauschalbeträge. Sämtliche anderen Spesen (z.B. Taxi, Parkgebühren etc.) und Materialaufwand (z.B. Farbausdrucke) werden ebenfalls separat und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.8
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass durch Dienstreisen entstandene Spesen, die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht vorlagen, auch nach Abschluss eines Projektes dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden können.

8. Mangelbeseitigung
8.1
Soweit die von AMC geschuldete Leistung nachbesserungsfähig ist, wird AMC etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Vertragspartner hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist.
8.2
Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist AMC zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit, oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von AMC zu vertretenden Gründen, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
8.3
Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

9. Haftung
9.1
AMC haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die dem Vertragspartner bzw. Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
9.2
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht lediglich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal die Höhe der Gesamtvergütung für AMC nach Abzug der Kosten für Nachunternehmer begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt.
9.3
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.

10. Schutz des geistigen Eigentums
10.1
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von AMC gefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, Analysen, Artikel und Werbematerialien aller Art nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt werden. Die Nutzung der erbrachten Leistungen gilt für sämtliche Tochterunternehmen des Vertragspartners; für andere mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
10.2
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt AMC Urheber. Die Einzelheiten der Übertragung der Rechte sind jeweils im Vertrag geregelt.

11. Treuepflicht
11.1
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
11.2
Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere, die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern von AMC, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit zu unterlassen.
11.3
Der Vertragspartner verpflichtet sich ferner, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten der zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeiter von AMC dieser unverzüglich mitzuteilen.

12. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt derartiger Umstände mit.

13. Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
13.1
Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen hat AMC an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Vertragspartner einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
13.2
Nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat AMC alle Unterlagen herauszugeben, die der Vertragspartner oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und einfacher Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne etc., sofern der Vertragspartner die Originale erhalten hat.
13.3
Die Pflicht von AMC zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen 3 Jahre bei gemäß 13.1 zurückbehaltenen Unterlagen, spätestens jedoch 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

14. Sonstiges
14.1
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit AMC dürfen von dem Vertragspartner nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch AMC abgetreten werden.
14.2
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.3
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
14.4
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind ausschließlich das Amtsgericht bzw. das Landgericht Frankfurt am Main zuständig.
Bei Nichtkaufleuten richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.

II. Besondere Bedingungen für den Abschluss eines Agenturvertrages

1. Gegenstand der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit von AMC als Agentur, die auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung für den Vertragspartner tätig ist.

2. Präsentationen
2.1
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch AMC mit dem Ziele des Vertragsabschlusses mit dem Vertragspartner erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Vertragspartner dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die Agenturvergütung angerechnet.
2.2
Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von AMC im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechung eines Präsentationshonorars bei AMC. Nur im Falle des Abschlusses eines Agenturvertrages mit AMC aufgrund der Präsentation gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an der Präsentation auf den Vertragspartner nach Maßgabe der Ziff. II. 6. über.

3. Treubindung an den Vertragspartner
Die Treubindung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet AMC zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Vertragspartners ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere die Frage des Media – Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch AMC, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des werbungstreibenden Vertragspartners durch AMC.

4. Media – Aufträge
Aufträge an Werbeträger erteilt AMC im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Vertragspartner günstigsten tariflichen Bedingungen.

5. Konkurrenzausschluss
5.1
AMC verpflichtet sich, ihre Vertragspartner über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegenden Produkte und Dienstleistungen.
5.2
Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch AMC korrespondiert die Verpflichtung des Vertragspartners, während des ungekündigten Agenturvertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.

6. Urheber- und Nutzungsrechte
6.1
Alle mit den gelieferten Arbeiten von AMC zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt AMC im Rahmen des Vertragszwecks auf den Vertragspartner, das heißt je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Näheres bestimmt der Agenturvertrag.
6.2
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlich worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei AMC.

7. Haftung
Zu den Aufgaben von AMC gehört es, den Vertragspartner auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.